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Behauptete Verträge müssen auch bewiesen werden

Konsumenten in einer E-Mail, als Zusatz zu einer Rechnung oder sonst wo, leicht übersehbar, ein "Angebot" zu machen, das zu einem kostenpflichtigen Vertrag wird, wenn man darauf nicht reagiert, wird immer wieder praktiziert. Aber auch wenn Firmen mit noch so harschen Schreiben auf die Einhaltung solch angeblicher "vertraglicher Vereinbarungen" pochen, braucht man sich nicht gleich einschüchtern zu lassen.

Drohung mit Anwalt
Sandra K. aus Wien bekam Mitte Februar einen Brief von der GMX Internet Services GmbH., bei der sie seit langem – ohne dafür bezahlen zu müssen - eine Freemail-Adresse eingerichtet hat. In diesem Brief sei sie ultimativ aufgefordert worden, 17,94 Euro zu überweisen, sonst würde die Forderung an ein Inkassobüro und einen Anwalt übergeben werden. Sie habe sofort Bei GMX angerufen, schrieb Frau K. an help und weiter:

"GMX hat mir erklärt, dass ich angeblich einen bis 2011 gültigen Vertrag für ein upgrade auf GMX-Promail abgeschlossen habe. Ich nutze mein GMX-Freemail-Konto nur sehr sporadisch und bin mir sicher, nie meine Zustimmung zu einem derartigen Vertrag gegeben zu haben. Am Telefon teilte man mir weiters mit, dass ich auch keine Möglichkeit mehr habe, aus dem von mir nicht gewollten Vertrag vor 2011 auszusteigen, da die Kündigungsfrist schon verstrichen sei."

Online-Vertrag
Sie sehe nicht ein, warum sie für eine Leistung, die sie absolut nicht brauche, und einen Vertrag, dem sie nie zugestimmt habe, zahlen soll, meinte Frau K. abschließend und bat help um Hilfe.

Wir forderten die GMX Internet Services GmbH zu einer Stellungnahme auf und machten das Unternehmen darauf aufmerksam, dass Stillschweigen nicht als Zustimmung zu einem Vertrag gewertet werden darf. Wir bekamen keine Antwort. Aber die GMX Internet Services GmbH. wandte sich nochmals an Frau K. und teilte ihr mit: "Da ein schriftlicher Vertrag bei online geschlossenen Verträgen nicht üblich sei, könne man mir auch keinen Vertrag vorlegen."

Unhaltbare Ansicht

Eine unhaltbare Ansicht, erläutert Help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher. Ein Vertragsabschluss brauche immer eine Willensübereinstimmung beider Vertragspartner. Das gelte auch bei Internetgeschäften. Damit sei es nicht zulässig, dass ein Unternehmen einfach E-Mails verschicke und das Schweigen eines Empfängers als Zustimmung zu einem Vertragsabschluss bewerte, sagt der help-Jurist.

Schriftliche Informationen

Laut Konsumentenschutzgesetz ist ein Unternehmer bei Internetgeschäften verpflichtet, den Konsumenten über die wesentlichen Eckpunkte des Vertrages schriftlich zu informieren.

Ein Konsument könne daher auch Unterlagen verlangen, die zu seinem Vertragsabschluss geführt haben sollen, so Sebastian Schumacher, auch wenn dieses Recht nicht so unmittelbar durchsetzbar sei.

Beweis für Vertrag

Im Streitfall muss allerdings die Partei, die sich auf einen Vertrag beruft, den Vertragsabschluss nachweisen können. D.h. spätestens vor Gericht muss der Unternehmer beweisen, dass ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dass ein Unternehmer auf sein Vertragsanbot nichts außer Schweigen des Konsumenten bekommen habe, sei natürlich kein tauglicher Beweis für das Zustandekommen des Vertrages, meint der help-Rechtskonsulent abschließend.

 

Quelle: help.orf.at